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   OLG Koblenz, 11.03.2004 - 10 U 744/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16497
OLG Koblenz, 11.03.2004 - 10 U 744/03 (https://dejure.org/2004,16497)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 U 744/03 (https://dejure.org/2004,16497)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. März 2004 - 10 U 744/03 (https://dejure.org/2004,16497)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ; Notwendigkeit eines Vortrags bezüglich des Beruhens der Entscheidung auf der Verletzung der Hinweispflicht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 1
    Anforderungen an die Darlegungslast des VN zu seiner konkret ausgeübten Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 989
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Celle, 26.02.2009 - 8 U 150/08

    Auslegung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht konkret zur Ausgestaltung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Tischlerin bzw. Verkäuferin in einem Möbelgeschäft vorgetragen hat (zu den Anforderungen an eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung vgl. BGHZ 119, 263, 266. VersR 2005, 676. NJW-RR 1996, 345. VersR 1996, 1090, 1091.1995, 1473, 1474.1992, 1386. OLG Koblenz VersR 2004, 989), kommt es auf eine Berufunfähigkeit der Klägerin bereits deshalb nicht an, weil hier abweichend eine Erwerbsunfähigkeitsklausel vereinbart wurde.
  • OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 12 U 165/03

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung;

    Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.03.2004 (VersR 2004, S. 989) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
  • OLG Brandenburg, 25.11.2004 - 12 U 47/04

    Werklohnanspruch aus vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag über Errichtung

    Ein Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht notwendig, wenn eine anwaltlich vertretene Partei vom Gegner auf einen Mangel ihres Vortrags in einer Weise aufmerksam gemacht wird, die die nötige Klarheit besitzt, um entsprechend verstanden zu werden und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Hinweis falsch aufgefasst worden ist (BGH BauR 2004, 1477; NJW 2001, 2549; NJW 1984, 310; NJW 1982, 1708, 1711; OLG Koblenz VersR 2004, 989; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; Musielak-Stadler, 4. Aufl., ZPO, § 139 Rn 6 f.).
  • OLG Köln, 18.02.2010 - 20 U 133/09

    Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Zur Erfüllung dieser Darlegungslast ist regelmäßig eine konkrete Beschreibung der vom Versicherungsnehmer jeweils ausgeübten Einzeltätigkeiten gezielt in Bezug auf die mit der behaupteten Behinderung in Verbindung stehenden körperlichen Beanspruchungen sowie unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit nach Art eines "Stundenplans" erforderlich (vgl. OLG Koblenz, VersR 2004, 989).
  • OLG Oldenburg, 11.12.2012 - 5 U 109/12

    Krankenhaustagegeldversicherung - Leistungsablehnung wegen Berufsunfähigkeit

    Dies setzt im Allgemeinen voraus, dass der Versicherungsnehmer die einzelnen Tätigkeiten unter Angabe ihrer zeitlichen Anteile nach Art einen Stundenplans aufschlüsselt (OLG Köln, Beschl. v. 18.2.2010, 20 U 133/09, juris; OLG Koblenz NJOZ 2004, 1524; OLGR Koblenz 1998, 56 [57]).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 11 U 75/22

    Rechtsfolgen Nichterscheinen Kläger zu medizinischer Begutachtung; Umfang

    Dieser Darlegungslast wird der Versicherungsnehmer zum Beispiel dann gerecht, wenn er die Beschreibung einer typischen Arbeitswoche nach Art eines Stundenplans vorlegt, aus dem sich die einzelnen Tätigkeiten nachvollziehbar und konkret ergeben (Senat, Urt. v. 19.12.2018 - 11 U 52/18, Rn. 21, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 11.03.2004 - 10 U 744/03 = VersR 2004, 989; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2021 - 4 U 59/19, Rn. 37, juris; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers/Neuhaus, VVG, 4. Aufl., § 172 Rn. 127; Bruck/Möller/Baumann, VVG, 9. Aufl., § 172, Stichpunkt "Beruf", Rz. 110 f. - mit tabellarischem Beispiel).
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